Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft medizinisch technischer Mitarbeiter/innen (AG-MTM)
in der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin e.V.
(DGN)
- Zweck der Arbeitsgemeinschaft
- Mitgliedschaft
- Organe der Arbeitsgemeinschaft
- Geschäftsführender Vorstand
- Wahlen
- Mitgliederversammlung
- Fortbildung
- Finanzen
- Austritt / Ende der Mitgliedschaft
- Rechtsverhältnisse
- Sitz der Arbeitsgemeinschaft
§ 1
Zweck der Arbeitsgemeinschaft
- Die AG-MTM ist ein Zusammenschluss von Angehörigen medizinisch-technischer Berufe innerhalb der DGN in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins.
- Die AG-MTM hat ihren Sitz bei der DGN.
- Aufgabe der AG-MTM ist die Förderung der Belange der medizinisch-technischen Berufe in der Nuklearmedizin, namentlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Nuklearmedizin, insbesondere auch
- Planung und Durchführung gemeinsamer Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
- Herstellung und Pflege enger Kontakte mit den Berufsverbänden, zu nationalen Gruppen anderer Länder und zu internationalen Gruppen und Gesellschaften gleicher oder verwandter Zielrichtung.
§ 2
Mitgliedschaft
- Mitglied der AG-MTM können alle auf dem Gebiet der Nuklearmedizin tätigen medizinisch-technischen Mitarbeiter/innen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand der AG-MTM und durch Bestätigung dieser Erklärung durch diesen.
- Zu den Tagungen, Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften der Arbeitsgemeinschaft können auch andere, nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllende Personen zugelassen oder eingeladen werden, soweit sie als fachkundig ausgewiesen sind.
- Die Mitgliedschaft in der AG-MTM ist kostenpflichtig. Der Jahresbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres an die DGN zu entrichten.
Organe der Arbeitsgemeinschaft
- Organe der AG-MTM sind der geschäftsführende Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 4
Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem stellvertrenden Vorsitzenden, einer/einem Schriftführer und 2 weiteren Mitgliedern. Die/der Vorsitzende ist Mitglied im Beirat der DGN.
- Die 5 Mitglieder des Vorstandes werden alle 3 Jahre auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung der AG-MTM gewählt. Die Verteilung der Ämter erfolgt nach § 4.1 der Geschäftsordnung der AG-MTM.
- Die/der Vorsitzende regelt die Tätigkeit des Vorstandes selbständig. Über jede Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes jeder AG-MTM erhält die/der DGN ein Ergebnisprotokoll. Diese/dieser und ihr/sein Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Beide sind termingerecht einzuladen. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verkehr tätig werden.
- Der geschäftsführende Vorstand leitet die Geschäfte der AG-MTM. Er hat sich für die Verwirklichung der Ziele der AG-MTM im Sinne § 1 einzusetzen. Er berichtet der Mitgliederversammlung der AG-MTM, sowie der Mitgliederversammlung der DGN und dem Beirat der DGN alljährlich über seine Tätigkeit. Der Tätigkeitsbericht erscheint im Informationsblatt der DGN.
- Alle Entscheidungen im geschäftsführenden Vorstand werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder ihr/sein Vertreter sowie 2 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
- Der geschäftsführende Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Berater zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Diese sind bei Entscheidungen im Vorstand nicht stimmberechtigt.
- Änderungen der Geschäftsordnung und die Auflösung, soweit sie die DGN betreffen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der DGN.
§ 5
Wahlen
- Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes auf der Mitgliederversammlung vor und sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl gemäß der Geschäftsordnung :
- Jedes Mitglied der AG-MTM ist wahlberechtigt.
- Wählbar für den geschäftsführenden Vorstand ist jedes Mitglied der AG-MTM.
- Für die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes wird ein Wahlausschuss gebildet, dessen Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
- Der Wahlausschuss führt die Wahl durch, er stellt vor der Wahl die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder fest.
- Die Wahl wird anhand von Vorschlägen durchgeführt. Die Vorgeschlagenen müssen einverstanden sein mit der Annahme des Wahlvorschlages.
- Die Wahlvorschläge können mündlich oder schriftlich erfolgen.
- Schriftliche Vorschläge müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung an die/den Vorsitzende(n) der Arbeitsgemeinschaft erfolgen.
- Mündliche Wahlvorschläge erfolgen auf der Mitgliederversammlung.
- Für den geschäftsführenden Vorstand müssen 5 Personen gewählt werden. Stehen weniger als 5 Vorschläge zur Wahl, kann die Wahl nicht durchgeführt werden. Die Geschäfte werden dann bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom alten geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen.
- Eine Kandidatin/ Kandidat kann auch in Abwesenheit gewählt werden, sofern das schriftliche Einverständnis vorliegt.
- Die Wahl erfolgt auf Antrag der Mitgliederversammlung geheim.
- Zu jedem Wahlgang werden Stimmzettel ausgeteilt, auf denen die Wahlberechtigten bis zu 5 Namen der Wahlvorschläge dokumentieren müssen.
- Der Wähler muss den Stimmzettel so ausfüllen, dass sein Wille zweifelsfrei festzustellen ist.
- Ungültige Stimmzettel sind : Leere Stimmzettel, Stimmzettel auf denen mehr als 5 Namen stehen, Stimmzettel mit zusätzlichen Namen (die nicht im Wahlvorschlag sind).
- Wahlentscheidung:
Die 5 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gewählt, wenn sie die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Wahlausschuß stellt das Wahlergebnis fest.
§ 6
Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der geschäftsführende Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn er dies im Interesse der AG-MTM für erforderlich hält.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich unter der Mitteilung der Tagesordnung. Zwischen Absendung und Termin der Mitliederversammlung muss eine Frist von 4 Wochen liegen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und wenigstens 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, unter denen sich einer der beiden Vorsitzenden befinden muss, anwesend sind. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder getroffen. Zur Änderung der Geschäftsordnung, zur vorzeitigen Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes und zum Ausschluss eines Mitgliedes ist jedoch eine Mehrheit von 75% der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Jedes Mitglied der AG-MTM kann Anträge zur Tagesordnung an die Mitgliederversammlung stellen. Diese müssen schriftlich mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes eingegehen.
- Die Mitgliederversammlung ist zur Entscheidung über alle Angelgenheiten der AG-MTM berufen, soweit sie nicht dem geschäftsführenden Vorstand zugewiesen sind. Sie ist besonders zuständig für :
- die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 4 und § 5
- die vorzeitige Abberufung der gewählten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
- den Ausschluss eines Mitgliedes
- Änderungen der Geschäftsordnung der AG-MTM
- den Antrag auf Auflösung der AG-MTM durch die DGN
- die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 4 und § 5
§ 7
Fortbildung
- Die AG-MTM hält in jedem Jahr eine Fortbildungstagung ab. Diese findet während der Jahrestagung der DGN statt. Das Programm der Veranstaltung wird den Mitgliedern bekanntgegeben.
Finanzen
- Eine Kasse wird bei der AG-MTM nicht geführt. Die den Mitgliedern der AG-MTM im Rahmen der Teilnahme oder Arbeit entstehenden Kosten müssen entweder selbst getragen oder aus anderen Quellen gedeckt werden.
§ 9
Austritt / Ende der Mitgliedschaft
- Der Austritt aus der AG-MTM ist zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigung von 3 Monaten möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand der AG-MTM erfolgen.
- Ein Mitglied kann gemäß § 6 bei vorliegen eines wichtigen Grundes aus der AG-MTM ausgeschlossen werden.
- Der Vorstand der AG-MTM kann den Ausschluß eines Mitgliedes der AG-MTM aussprechen, wenn trotz zweimaliger Aufforderung die fälligen Beiträge nicht gezahlt wurden. Der Ausschluß erfolgt automatisch, wenn drei Jahre keine Mitgliedsbeiträge überwiesen wurden.
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes.
- Im Übrigen gelten für die Rechtsverhältnisse der AG-MTM ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sie nicht Rechtsfähigkeit voraussetzen.
Sitz der Arbeitsgemeinschaft
- Sitz der AG-MTM ist der Sitz der DGN in Hannover . Die DGN führt den Zusatz e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen.
Geändert nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung der AG-MTM vom 26. April 2012